Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

Werkstatt

Artikel 16 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Konventionsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen. Zu den Maßnahmen werden unter anderem Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, …

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Zugang zur Justiz

Artikel 13 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

Ausdrücklich benennt Artikel 13 Absatz 1 dafür verfahrensrechtliche – und das Alter berücksichtigende – Vorkehrungen, um die wirksame …

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Humanitäre Notlagen

Erdbeben

Artikel 11 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um in Gefahrensituationen den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für bewaffnete Konflikte …

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Zugänglichkeit

Ampel

In ihrem Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang

  • zur physischen Umwelt,
    • zu Transportmitteln,
    • zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen,
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UN-Behindertenrechtskonvention