Zugänglichkeit

Ampel

In ihrem Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang

  • zur physischen Umwelt,
    • zu Transportmitteln,
    • zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen,
  • sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereit gestellt werden,

zu gewährleisten.

Die erforderlichen Maßnahmen schließen nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und Zugangsbarrieren ein.

Artikel 9 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert die hierfür zu treffenden Maßnahmen. Hierzu zählen zum Beispiel geeignete Maßnahmen, um Mindeststandards und Leitlinien zur Zugänglichkeit von öffentlichen Einrichtungen zu schaffen oder um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu fördern.

Der innerhalb der UN-Behindertenrechtskonvention eigenständige Artikel 9 zur Zugänglichkeit verdeutlicht, dass die Verwirklichung der Menschenrechte für behinderte Menschen entscheidend von einer zugänglichen Umwelt abhängt.

Bei der Verwirklichung der Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft steht in Deutschland die Herstellung von Barrierefreiheit im Vordergrund. Mit dem am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) wurde die Grundlage für eine allgemeine, umfassende barrierefreie Umweltgestaltung geschaffen. Daneben sind insbesondere in den Bereichen Bauen, Wohnen und Verkehr einige Gesetze geändert worden, die auf die Herstellung einer weitreichenden Barrierefreiheit abzielen.

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes wird flankiert von den Gleichstellungsgesetzen der Länder, die für ihren Bereich vergleichbare Regelungen in Kraft gesetzt haben.

Die Herstellung der Barrierefreiheit ist ein dynamischer Prozess, der nur schrittweise und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vollzogen werden kann. Barrierefreiheit ist eine Zielvorgabe für die Gestaltung aller Lebensbereiche. Die einzufordernden Standards der Barrierefreiheit sind einem ständigen Wandel unterworfen. Spezifisch für einzelne Regelungsbereiche werden sie durch DIN-Normen, allgemeine technische Standards und auf der Grundlage des Gleichstellungsgesetzes auch über Programme, Pläne und Zielvereinbarungen festgelegt.

Obwohl aufgrund der langen Lebensdauer vorhandener, vor Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes noch nicht barrierefrei konzipierter, Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeuge der Nachholbedarf nur schrittweise erfüllt werden kann, werden sukzessive bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung und Kommunikationseinrichtungen so gestaltet, dass sie für behinderte Menschen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind.

Artikel 9 – Zugänglichkeit
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

  1. Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
  2. Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

  1. um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;
  2. um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
  3. um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;
  4. um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
  5. um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;
  6. um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
  7. um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
  8. um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

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