Recht auf Leben


Artikel 10 der UN-Behindertenrechtskonvention bekräftigt das angeborene Recht eines jeden Menschen auf Leben.

Damit greift die UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 6 des UN-Zivilpakt und Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf und bekräftigt diese.

Ausdrücklich fordert Artikel 10 der UN-Behindertenrechtskonvention seine Unterzeichnerstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den wirksamen Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen zu gewährleisten.

Artikel 10 – Recht auf Leben
Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

 
Nach dem geltenden deutschen Recht ist dieser Schutz schon auf verfassungsrechtlicher Ebene durch Artikel 2 Abs. 2 GG umfassend gewährleistet. Strafrechtlich ist das Recht auf Leben durch die §§ 211 ff. StGB geschützt.

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