Geburtsregister und Namensrecht

Nach Artikel 18 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention sind Kinder mit Behinderungen unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen. Weiterhin haben Kinder mit Behinderungen das Recht auf einen Namen von Geburt an und das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ohne Namen und mit fehlender Eintragung ist eine Person für den

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Kinder mit Behinderung

Disability

Die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder behandelt die UN-Behindertenrechtskonvention in ihrem Artikel 7, in dem die Konvention anerkennt, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen können. Gleichzeitig verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu gewährleisten. Ähnliches findet sich auch

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