Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

BGB von 1896

Artikel 12 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält die Garantie, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden. Die UN-Behindertenrechtskonvention garantiert damit die Rechtsfähigkeit auch von Menschen mit Behinderung.

Damit wird ausdrücklich das Recht von Menschen mit Behinderungen anerkannt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 16 des UN-Zivilpakts und des Artikels 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Artikel 12 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention spricht darüber hinaus aus, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit beanspruchen können.

Artikel 12 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention findet ein Vorbild in Artikel 15 Abs. 2 und 3 der UN-Frauenrechtskonvention.

Mit Rechts- und Handlungsfähigkeit beschreibt Artikel 12 Absatz 2 die Fähigkeit von Menschen mit Behinderungen, rechtswirksam zu handeln. Dies gilt für alle Lebensbereiche.

Gleichberechtigt mit anderen bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen unter denselben Voraussetzungen wie Menschen ohne Behinderungen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit beanspruchen können. Auch behinderte Menschen sind uneingeschränkt rechtsfähig. Sie können aber wie Menschen ohne Behinderung aufgrund ihres jugendlichen Alters oder wegen fehlender Willens- und Einsichtsfähigkeit in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sein.

Sowohl die Geschäftsfähigkeit als auch die Deliktsfähigkeit setzen voraus, dass ein Mensch in der Lage ist, die Bedeutung eines Verhaltens zu beurteilen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Nur dann kann ihm die Rechtsordnung auch die Folgen seines Verhaltens zurechnen, d. h. ihn als geschäftsfähig oder deliktsfähig ansehen.

Artikel 12 Absatz 5 der UN-Behindertenrechtskonvention nennt Beispiele für die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Dazu zählen das Recht,

  • Eigentum innezuhaben und
  • durch Erbfall zu erwerben,
  • das Recht, die eigenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln und der Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten.

Artikel 12 Absatz 5 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält darüber hinaus das ausdrückliche Verbot, Menschen mit Behinderungen willkürlich ihr Eigentum zu entziehen.

Dieses Recht, Eigentum zu haben, und das Verbot des willkürlichen Entzugs findet sich – für alle Menschen – bereits in Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Artikel 12 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu geeigneten Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

Nach Artikel 12 Absatz 4 der UN-Behindertenrechtskonvention haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffen, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen sollen gewährleisten, dass die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, Interessenkonflikte und missbräuchliche Einflussnahme verhindert werden und dass die Maßnahmen verhältnismäßig, auf die Umstände der betreffenden Person zugeschnitten sowie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen.

Artikel 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

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