Frauen mit Behinderungen

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In Artikel 6 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention wird anerkannt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind. In dieser Bestimmung verdeutlicht macht die UN-Behindertenrechtskonvention, dass Frauen mit Behinderungen aufgrund des Kriteriums der Behinderung und des Kriteriums des Geschlechts mehrfach benachteiligt werden. Die Vorschrift des Artikel 6 der UN-Behindertenrechtskonvention dient dazu, die Aufmerksamkeit auf diese spezifische Benachteiligung zu richten und ihr entsprechend entgegenzuwirken.

Demgemäß werden die Vertragsstaaten verpflichtet, hierzu Maßnahmen zu ergreifen und zu gewährleisten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt beanspruchen können. Hierzu zählen nach Artikel 6 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention auch alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, hier verstanden als Empowerment der Frauen.

Artikel 6 der UN-Behindertenkonvention verpflichtet seine Unterzeichnerstaaten, die Geschlechterperspektive bei der Umsetzung der Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen.

Um Frauen und Mädchen mit Behinderungen jedoch möglichst effektiv vor Diskriminierungen zu schützen, werden sie neben dem eigenständigen Artikel 6 in einzelnen Vorschriften der Behindertenrechtskonvention nochmals ausdrücklich erwähnt:

Bereits die Präambel der Konvention macht in ihrem Buchstaben p auf die besondere Gefährdungslage von Menschen mit Behinderungen, bei denen weitere Statusmerkmale hinzutreten, aufmerksam. Zu diesen weiteren Statusmerkmalen wird unter anderem das Geschlecht gezählt. In Buchstabe s der Präambel wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, bei der Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Geschlechterperspektive einzubeziehen.

Nach Artikel 3 Buchstabe g der UN-Behindertenrechtskonvention zählt die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu den Grundsätzen des Übereinkommens. Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen aufgrund des Geschlechts, sollen in allen Lebensbereichen nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention bekämpft werden.

Die Präambel erkennt in Buchstabe q an, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind.

Artikel 16 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention fordert, Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.

Nach Artikel 16 Abs. 2 der Konvention sollen Hilfe, Unterstützung und Schutzdienste gewährleistet werden, die das Alter, das Geschlecht und die Behinderung berücksichtigen.

Rechtsvorschriften und politische Konzepte für das Erkennen, Untersuchen und strafrechtliche Verfolgen von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch sollen nach Artikel 16 Abs. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention auch auf Frauen und Kinder ausgerichtet sein.

Nach Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention soll der Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, die die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, gesichert werden.

Nach Artikel 28 Abs. 2 Buchstabe b der Behindertenrechtskonvention soll Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen, der Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und der Armutsbekämpfung gesichert werden.

Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll nach Artikel 34 Abs. 4 der Konvention unter anderem auf eine ausgewogene, geschlechtergerechte Besetzung geachtet werden.

Diese Regelung der UN-Behindertenrechtskonvention findet im innerstaatlichen deutschen Recht ihre Entsprechung in mehreren Bestimmungen. So gibt es in der Bundesrepublik Deutschland neben den garantierten Grund- und Menschenrechten als spezielle Regelungen zum Abbau von Benachteiligungen behinderter Frauen die Bestimmung des § 1 Satz 2 SGB IX, der alle Rehabilitationsträger verpflichtet, den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen Rechnung zu tragen. Ebenso regelt § 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), dass die besonderen Belange behinderter Frauen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sind. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

Um Artikel 6 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen, ist im deutschen Rechtssystem die durchgängige Beachtung des Gender-Mainstreaming- Prinzips erforderlich.

Durch Artikel 6 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention soll die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen erreicht werden. Die Vorschrift enthält eine Querschnittsverpflichtung, die mit jedem im Übereinkommen genannten Recht zu lesen und umzusetzen ist. Dies erfordert, dass bei zukünftigen Gesetzen, Politiken und Programmen sicherzustellen ist, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen die im Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können. Negative Effekte sind auszuschließen. Dabei ist darauf zu achten, dass Artikel 6 nicht nur auf der Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern beruht, sondern der mehrfachen Diskriminierung behinderter Frauen und Mädchen entgegenwirken soll, die sich insbesondere aus dem Zusammenwirken der Merkmale Geschlecht und Behinderung ergibt. Zur Umsetzung des Übereinkommens ist jeweils das Ausmaß der Inanspruchnahme eines im Übereinkommen genannten Rechts durch Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu untersuchen. Wird dabei eine tatsächliche Benachteiligung festgestellt, muss der Vertragsstaat Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die besonderen Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 4 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Artikel 6 – Frauen mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

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