Die Vertragsstaaten dieses Protokolls haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Ausschuss“) für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von oder im Namen …
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