Unabhängige Lebensführung

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Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen an, mit den gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben.

Dabei ist unabhängige Lebensführung im Sinne von selbstbestimmter Lebensführung zu verstehen.

Gleichzeitig legt die UN-Behindertenrechtskonvention den Staaten die Verpflichtung auf, für die Verwirklichung dieses Rechts und die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen.

Diese Maßnahmen sollen unter anderem gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen. Sie sollen weiterhin entscheiden dürfen, wo und mit wem sie leben und sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben.

Weiterhin soll gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen haben. Dies schließt auch die persönliche Assistenz ein, die das Leben in der Gemeinschaft und die Einbeziehung in die Gemeinschaft unterstützt und Isolation und Ausgrenzung verhindert.

Gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit offen stehen, sollen Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabean der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

  1. Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
  2. Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
  3. gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

In Deutschland wird versucht, den Anforderungen und Zielen des Artikels 19 der UN-Behindertenrechtskonvention im Neunten Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen. So bestimmt § 9 Abs. 3 SGB IX, dass Leistungen und Dienste und Einrichtungen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände lassen und ihre Selbstbestimmung fördern.

Bei der Entscheidung über Leistungen und bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe sind nach § 9 Abs. 1 SGB IX berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten und der Umstände des Einzelfalls verfolgt das SGB IX das Prinzip, ambulante Leistungen vor stationären Leistungen zu erbringen.

Ein wichtiges Instrument zur selbstbestimmten Teilhabe und Einbeziehung in die Gesellschaft im Sinne von Artikel 19 der Behindertenrechtskonvention ist das Persönliche Budget nach § 17 SGB IX: Leistungsberechtigte haben einen Anspruch, dass Leistungen zur Teilhabe anstelle von Dienst- und Sachleistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Persönliche Budgets werden grundsätzlich als Geldleistung und trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget unterstützt die Leistungsberechtigten, in eigener Verantwortung ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen.

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