Teilnahme am kulturellen Leben

Artikel 30 Absatz 1 der UN-Be­­hin­­der­­ten­­rechts­­kon­­ven­­tion anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzuhaben. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen aus Artikel 15 des UN-Sozialpakts und Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Zur Verwirklichung dieses Rechts sind die Vertragsstaaten zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet, die den Zugang zu kulturellen Materialien in zugänglichen Formaten, den Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten sowie den Zugang zu Orten kultureller Darbietung oder Dienstleistungen sicherstellen sollen.

Gleichzeitig beschreibt Artikel 30 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention die staatliche Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen,um

  • es Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen (Artikel 30 Abs. 2 der Konvention);
  • sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellen Materialien darstellen (Art. 30 Abs. 3 der Konvention) und
  • die Teilnahme behinderter Menschen an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten gleichberechtigt mit anderen zu ermöglichen (Art. 30 Abs. 5 der Konvention).

Diese geeigneten Maßnahmen zielen auf die Förderung in verschiedenen Bereichen. Zu diesen Bereichen zählen die Teilnahme am Breitensport, die Möglichkeit von Menschen mit Behinderungen, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu organisieren, die Sicherstellung des Zugangs zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten sowie des Zugangs zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten sowie die Sicherstellung, dass Kinder gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen.

Behinderte Menschen haben nach Artikel 30 Absatz 4 der Behindertenrechtskonvention gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Einheit, einschließlich der Gebärdensprache und der Gehörlosenkultur.

Damit ergänzt Artikel 30 die Regelung des Artikels 21 der UN-Behindertenrechtskonvention zum Informationszugang.

Artikel 30 – Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen

  1. Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
  2. Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;
  3. Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.

(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.

(3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

(4) Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.

(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen,

  1. um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern;
  2. um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern;
  3. um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben;
  4. um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich;
  5. um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.

Zum Recht eines jeden Menschen, am kulturellen Leben teilzunehmen hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Völkergemeinschaft verpflichtet. Die fortschreitende Digitalisierung von Kulturgut schafft dabei für Menschen mit Behinderungen eine spezielle Zugangsmöglichkeit zur Kultur, die als Meilenstein gewertet werden kann. Die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs behinderter Menschen zu medialen Angeboten ist eine der Grundvoraussetzungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am kulturellen Leben.

Für hörbehinderte Menschen in Deutschland geht damit die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache einher.

Kunst und Kultur sollen sich für Menschen mit Behinderungen ohne Hindernisse erschließen lassen. Ziel ist es, Einschränkungen zur kulturellen und künstlerischen Entfaltung, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, zu überwinden, damit ein ungehinderter Zugang zum kulturellen Erbe und zu Kunstwerken möglich ist. Die deutschen Bundesländer haben hierbei in eigener Zuständigkeit darauf zu achten, dass die in kulturellen Einrichtungen vorhandenen Beschränkungen für behinderte Besucher nach Möglichkeit beseitigt werden.

Um den Zugang behinderter Menschen zu kulturellen Darbietungen wie Theatervorstellungen oder Museumsbesuche sicherzustellen, sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vorgesehen. Menschen mit Behinderungen können u. a. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen, die der Information über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, gewährt werden. Insoweit kommen bei Vorliegen aller Voraussetzungen beispielsweise die Übernahme der Kosten für die Eintrittskarten oder auch für eine Begleitperson in Betracht.

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