Schutz von Ehe und Familie

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Artikel 23 der UN-Behinderten­rechts­konven­tion verpflichtet die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in Fragen der Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaft zu beseitigen. Damit soll gewährleistet sein, dass Menschen mit Behinderungen die in Artikel 23 der UN-Behindertenrechtscharta genannten Rechte gleichberechtigt mit anderen in Anspruch nehmen können.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der UN-Behindertenrechtskionvention schützt das Recht behinderter Menschen, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 23 Abs. 2 des Zivilpakts und des Artikels 16 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der UN-Behindertenrechtskonvention schützt das Recht behinderter Menschen auf eine freie und verantwortungsbewusste Entscheidung darüber, ob, wann und wie viele Kinder sie bekommen möchten.

Zur Verwirklichung dieser Entscheidungsfreiheit zählt das Recht auf Zugang zu altersgemäßer Information und Aufklärung.

Die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte sollen zur Verfügung gestellt werden.

In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c verpflichten sich die Konventionsstaaten, dass behinderte Menschen – einschließlich der Kinder – gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.

Weiterhin sollen nach Absatz 2 Rechte und Pflichten behinderter Menschen in familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern gewahrt werden, wobei das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist. Dazu zählt das Übereinkommen beispielhaft Fragen

  • der Vormundschaft,
  • der Pflegschaft,
  • der Personen- und Vermögenssorge und
  • der Adoption von Kindern.

Behinderte Menschen sind darüber hinaus angemessen in der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützen.

Artikel 23 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention gewährleistet die gleichen Rechte behinderter Kinder in Bezug auf das Familienleben. Dafür sollen die Vertragsstaaten unter anderem frühzeitig Informationen, Dienste, und Unterstützung zur Verfügung stellen, um zu vermeiden, dass Kinder vernachlässigt oder ausgegrenzt werden.

Artikel 23 Absatz 4 der UN-Behindertenrechtskonvention verbietet, dass eine Behinderung des Kindes oder der Eltern ein Grund für eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist, sofern sie nicht auf einer nachprüfbaren gerichtlichen Entscheidung der zuständigen Behörden zum Wohle des Kindes beruht.

Artikel 23 Absatz 5 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält den Grundsatz der weitestgehenden familiären, bzw. soweit dies nicht möglich ist, der familienähnlichen Betreuung.

Sofern nahe Familienangehörige nicht für das Kind sorgen können, soll mit allen Anstrengungen die Betreuung innerhalb der weiteren Familie gesichert werden. Wenn das nicht möglich ist, soll die Betreuung innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld gewährleistet werden.

Artikel 23 – Achtung der Wohnung und der Familie
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass

  1. das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;
  2. das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;
  3. Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.

(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.

(5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.

In der Bundesrepublik Deutschland stehen nach Artikel 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Artikel 6 Abs. 2 GG bestimmt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern ist und in erster Linie ihnen obliegt. Auf einfachgesetzlicher Ebene gelten für die Fragen der Familie und Ehe die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Weiterhin ist das Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften zu beachten. Im Rechtsverhältnis zwischen Kindern und Eltern ist nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches das Wohl des Kindes entscheidend. Diese Vorschriften erfassen Menschen mit und ohne Behinderungen gleichermaßen.

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch geht an mehreren Stellen ausdrücklich auf die Situation behinderter Kinder ein und verankert gesetzlich, die Bedürfnisse behinderter Kinder zu respektieren und ihnen so weit wie möglich ein Leben in ihrem familiären Umfeld zu ermöglichen. Kinder sollen gemäß ihrem Alter und ihrer Entwicklung an der Planung und Gestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt werden.

Dies gilt ebenso für ihre Eltern. Dabei soll den besonderen Bedürfnissen der Eltern und Kinder Rechnung getragen werden. Die jeweiligen speziellen Sozialgesetzbücher sehen vielfältige Leistungen vor, die Familien mit behinderten Kindern unterstützen und den Kindern ermöglichen, in ihrem sozialen Umfeld zu verbleiben.

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