Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

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Artikel 16 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Konventionsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen. Zu den Maßnahmen werden unter anderem Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen gezählt.

Artikel 16 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert geeignete Maßnahmen. So sollen die Konventionsstaaten geeignete Formen von Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten. Dies schließt auch die Bereitstellung von Information und Aufklärung darüber ein, wie Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Formen von Hilfe und Unterstützung sollen das Geschlecht und das Alter berücksichtigen. Ebenfalls sollen Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.

Nach Artikel 16 Absatz 3 sind die Konventionsstaaten verpflichtet, mit dem Ziel der Verhinderung von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, von unabhängigen Behörden überwacht werden.

In ihrem Artikel 16 Absatz 4 spricht die UN-Behindertenrechtskonvention sodann die Verpflichtung aus, die Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern, die Opfer von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch geworden sind. Dazu zählt auch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen. Die Genesung und Wiedereingliederung muss in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist. Diese Umgebung soll geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 16 Absatz 5 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Konventionsstaaten zur Schaffung wirksamer Rechtsvorschriften und politischer Konzepte, die sicherstellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Die Rechtsvorschriften und Programme sollen dabei auch auf Frauen und Kinder ausgerichtet sein.

Im deutschen innerstaatlichen Recht wird dieser Schutz strafrechtlich insbesondere durch die Körperverletzungsdelikte sowie durch die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gewährleistet. Nach dem deutschen Strafrecht werden die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gleichermaßen geahndet wie bei anderen Personen.

Darüber hinaus existieren besondere Strafvorschriften, die speziell dem Schutz dieser besonders verletzlichen Personengruppe dienen. Insbesondere werden in § 174 a StGB der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten, Kranken oder Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, in § 174 c StGB der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, in § 179 StGB der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen und in § 225 StGB die Misshandlung von Schutzbefohlenen, zu denen auch betreute Personen gehören können, unter Strafe gestellt.

Weiterhin ist das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) zu beachten. Dieses Gesetz regelt eine eigenständige staatliche Entschädigung über die allgemeinen sozialen Sicherungssysteme und die Sozialhilfe hinaus für diejenigen, die der deutsche Staat mit seinen Polizeiorganen nicht vor einer vorsätzlichen Gewalttat hat schützen können. Ziel des OEG ist es, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Gewalttaten auszugleichen. Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Personen, die durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (Geschädigte) oder die Hinterbliebene von Personen sind, die infolge der gesundheitlichen Schädigung gestorben sind. Durch den umfangreichen Leistungskatalog des OEG ist sichergestellt, dass den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Männern bei der Heilbehandlung, während der Rehabilitation und der Wiedereingliederung Rechnung getragen wird. Auch ausländische Staatsangehörige können OEG-Leistungen erhalten, wobei Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten dieselben Leistungen wie Deutsche erhalten, während bei anderen Ausländern der Leistungsumfang grundsätzlich von der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland abhängig ist.

Durch Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention wird anerkannt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in besonderem Maße durch Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch in allen Formen gefährdet sind. Neben dem verbesserten Schutz geht es auch darum, Frauen und Kinder darin zu stärken, ihre Rechte wahrzunehmen.

Artikel 16 – Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle geeigneten Maßnahmen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem sie unter anderem geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter berücksichtigender Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten, einschließlich durch die Bereitstellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.

(3) Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden.

(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen. Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.

(5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

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