Artikel 4 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichten die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundrechte für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.
Diskriminierungsverbote sind ein Kernbestandteil von Menschenrechtsverträgen und so auch in der UN-Behindertenrechtskonvention. Demgemäß definiert die UN-Behindertenrechtskonvention in ihrem Artikel 2 bereichsspezifisch den Begriff der „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“. Danach ist Diskriminierung aufgrund von Behinderung jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Beanspruchen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Umfasst sind hierbei auch die Fälle der mittelbaren Diskriminierung. Angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Diskriminierung sind nach Artikel 2 notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen oder ausüben können.
Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält keine ausdrücklichen Gründe für die Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlungen aufgrund von Behinderung.
Nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der UN-Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen. Diese Verpflichtung entspricht üblichen Regelungen, wie sie auch in anderen Menschenrechtsverträgen enthalten sind, wird hier aber konkret bezogen auf Menschen mit Behinderungen ausgesprochen.
In ihrem Artikel 4 begründet die UN-Behindertenrechtskonvention damit keine unmittelbaren Rechte für Menschen mit Behinderungen, sondern beschreibt nur Staatenverpflichtungen, welche die Vertragsstaaten mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention zur Erreichung des dort beschriebenen Ziels, der Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, eingehen.
Diese Staatenverpflichtungen müssen sodann von den Vertragsstaaten noch jeweils in innerstaatliches Recht überführt werden. Subjektive Ansprüche ergeben sich sodann erst aufgrund und nach Maßgabe dieser innerstaatlicher Regelungen.
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis i benennt die UN-Behindertenrechtskonvention spezifische Maßnahmen, die als geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zur innerstaatlichen Umsetzung der eingegangenen Staatenverpflichtungen angesehen werden. Dazu zählen etwa
- die Berücksichtigung des Disability Mainstreamings,
- das Betreiben oder die Förderung der Forschung und Entwicklung im Bereich des universellen Designs und
- die Förderung der Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitenden Personal über die im Übereinkommen anerkannten Rechte.
Artikel 4 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält den Vorbehalt der progressiven Realisierung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Hinsichtlich dieser Rechte verpflichtet sich die Vertragsstaaten, unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um progressiv die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen. Davon unberührt bleiben natürlich die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention, die sofort anwendbar sind.
Artikel 4 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht Artikel 2 Abs. 1 des UN-Sozialpakts und Artikel 4 Satz 2 der UN-Kinderrechtskonvention. Die Verpflichtung der progressiven Realisierung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Verwirklichung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden kann. Die Vertragsstaaten ist dennoch verpflichtet, so schnell und wirksam wie möglich Schritte zur Verwirklichung dieser Rechte einzuleiten.
Zu den Verpflichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 2 unberührt bleiben, zählen die Diskriminierungsvorschriften des Übereinkommens: Die Pflicht zur rechtlichen Gleichbehandlung besteht unmittelbar für die Vertragsstaaten. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, das die tatsächliche Gleichbehandlung nur nach und nach zu verwirklichen ist.
Artikel 4 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt, dass die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen – einschließlich Kindern mit Behinderungen – über die sie vertretenden Organisationen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung des Übereinkommens eng beteiligen und sie aktiv mit einbeziehen. Über den Verweis in Artikel 34 Abs. 3 und in Artikel 35 Abs. 4 der UN-Behindertenrechtskonvention gilt diese Regelung ebenfalls bei der Benennung von Kandidatinnen oder Kandidaten für den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und bei Erstellung der Staatenberichte durch die Vertragsstaaten. Zudem bestimmt Artikel 33 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention, dass die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Behindertenorganisationen, in den Überwachungsprozess einbezogen werden und in vollem Umfang daran teilnehmen.
Artikel 4 Absatz 4 der UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt, dass die Konvention Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaates oder des für ihn geltenden Völkerrechts, die besser für die Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen geeignet sind, unberührt lässt.
Ferner wird das Verbot ausgesprochen, die in einem Vertragsstaat anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht mit der Begründung zu beschränken oder außer Kraft zu setzen, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in geringerem Maß anerkennt. Dieses Missbrauchsverbot wiederholt damit die entsprechenden Regelungen aus Artikel 5 Abs. 2 des UN-Sozialpaktes und Artikel 5 Abs. 2 des UN-Zivilpaktes.
In Artikel 4 Absatz 5 der UN-Behindertenrechtskonvention wird sodann klargestellt, dass die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates – und somit in Deutschland auch für alle Bundesländer – gelten.
Artikel 4 – Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,
- alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen
- alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
- den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;
- Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatliche n Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
- alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;
- Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;
- Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;
- für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;
- die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.
(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.
(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.
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