Inklusion

Integration - Inklusion

In der Behindertenrechtskonvention geht es nicht mehr um die Integration von „Ausgegrenzten“, sondern darum, von vornherein allen Menschen die uneingeschränkte Teilnahme an allen Aktivitäten möglich zu machen.Nicht das von vornherein negative Verständnis von Behinderung soll Normalität sein, sondern ein gemeinsames Leben aller Menschen mit und ohne Behinderungen. Folglich hat sich

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Innerstaatliche Durchführung und Überwachung

Artikel 33 der UN-Behin­derten­rechts­konven­tion stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene auf. Nach Artikel 33 Absatz 1 der Konvention haben bestimmen die Vertragsstaaten eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen im Sinne von Focal Points für die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens. Diese Anlaufstellen sollen

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Internationale Zusammenarbeit

Mit Artikel 32 anerkennen die Vertragsstaaten der UN-Behinderten­rechts­konvention die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und ihrer Förderung zur Unterstützung einzelstaatlicher Anstrengungen zur Umsetzung der Behinderten­rechts­konvention. Die Vertragsstaaten treffen dafür geeignete und wirksame Maßnahmen, sowohl zwischenstaatlich als auch, soweit angebracht, in Partnerschaft mit internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft. Dies gilt

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Kinder mit Behinderung

Disability

Die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder behandelt die UN-Behindertenrechtskonvention in ihrem Artikel 7, in dem die Konvention anerkennt, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen können. Gleichzeitig verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu gewährleisten. Ähnliches findet sich auch

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Körperliche Unversehrtheit

Artikel 17 der UN-Behindertenrechtskonvention bekräftigt, dass jeder Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit hat. Diese Regelung bezieht sich auf Behandlungen von Menschen mit Behinderungen ohne ihre Einwilligung. Nach den Prinzipien des Übereinkommens darf eine Behandlung ohne Einwilligung nicht allein aufgrund einer

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Meinungsfreiheit und Informationszugang

Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit an, einschließlich der Freiheit, sich Informationen und Gedankengut zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Damit wiederholt und bekräftigt die UN-Behindertenrechtskonvention die entsprechenden Gewährleistungen in Artikel 19 des UN-Zivilpakts und Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der

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Persönliche Mobilität

Behindertenparkplatz

Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention zielt darauf, die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen mit größtmöglicher Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung sicherzustellen und verpflichtet die Vertragsstaaten mit Blick darauf zu wirksamen Maßnahmen. Beispielhaft zählt Artikel 20 einzelne Maßnahmen auf. So sollen die Vertragsstaaten die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten und mit

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Progressive Realisierung

In Artikel 4 der Behindertenrechtskonvention sind die Verpflichtungen der Vertragsstaaten klar dahin definiert, dass mit der Konvention die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung gewährleistet und gefördert wird. Um das zu erreichen, haben die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu

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Recht auf Leben

Artikel 10 der UN-Behindertenrechtskonvention bekräftigt das angeborene Recht eines jeden Menschen auf Leben. Damit greift die UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 6 des UN-Zivilpakt und Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf und bekräftigt diese. Ausdrücklich fordert Artikel 10 der UN-Behindertenrechtskonvention seine Unterzeichnerstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den wirksamen

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Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

BGB von 1896

Artikel 12 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält die Garantie, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden. Die UN-Behindertenrechtskonvention garantiert damit die Rechtsfähigkeit auch von Menschen mit Behinderung. Damit wird ausdrücklich das Recht von Menschen mit Behinderungen anerkannt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

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