Der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ wird in Artikel 1 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention definiert. Danach bezieht sich der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ auf Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern
WeiterlesenKategorie: CRPD – Inhalte
Regelungen und Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention
Achtung der Privatsphäre
Artikel 22 der UN-Behindertenrechtskonvention gewährleistet das Recht behinderter Menschen auf Privatsphäre. Nach Artikel 22 Absatz 1 der Un-Behindertenrechtskonventiondürfen behinderten Menschen keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung, ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder ihre Ehre oder ihren Rufes ausgesetzt werden. Gegen rechtswidrige Eingriffe
WeiterlesenAllgemeine Grundsätze
Artikel 3 der UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt allgemeinen Grundsätze, die dem Verständnis der Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention dienen und bei ihrer Umsetzung heranzuziehen sind.Diese allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens sind im Einzelnen: die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit im Sinne
WeiterlesenArbeit und Beschäftigung
Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen. Dieses Recht auf Arbeit schließt die Möglichkeit ein, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die frei gewählt oder frei angenommen wird. Gleichzeitig spricht die UN-Behindertenrechtskonvention in Artikel 27 die staatliche Pflicht aus,
WeiterlesenAusbeutung, Gewalt und Missbrauch
Artikel 16 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Konventionsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen. Zu den Maßnahmen werden unter anderem Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen gezählt. Artikel 16 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention
WeiterlesenBarrierefreiheit
Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt u.a. das Recht von behinderten Menschen an, sich Informationen und Gedankengut frei zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. In ihrem Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang zur physischen
WeiterlesenBegriffsbestimmungen
Artikel 2 enthält Definitionen, die für die Auslegung und das Verständnis der entsprechenden Begriffe in den jeweiligen Artikeln der UN-Behindertenrechtskonvention heranzuziehen sind. ImEinzelnen zählen folgende Begriffe dazu: Kommunikation Unter dem Begriff der Kommunikation werden alle Formen der Interaktion – einschließlich der speziell für Menschen mit Behinderungen geeigneten – verstanden, insbesondere
WeiterlesenBewusstseinsbildung
Artikel 8 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu sofortigen, wirksamen und geeigneten Maßnahmen der Bewusstseinsbildung. Ziel ist es, in der Gesellschaft das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken
WeiterlesenBildung
Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht behinderter Menschen auf Bildung an. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 13 des UN-Sozialpakts, der Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention sowie des Artikels 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Ausgehend vom Prinzip der Gleichberechtigung gewährleistet die UN-Behindertenrechtskovention damit ein
WeiterlesenDefinition von Behinderung
Viele in dem Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderungen aufgeführten Rechte finden sich bereits als allgemeine Menschenrechte in anderen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Darüber hinaus enthält die Behindertenrechtskonvention ganz speziell auf behinderte Menschen abgestimmte Richtlinien. Wie der Name schon sagt, enthält das Übereinkommen Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen –
WeiterlesenDer Zweck der UN-Behindertenrechtskonvention
Artikel 1 Satz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt den Zweck des Übereinkommens. Danach will das Übereinkommen den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen fördern, schützen und gewährleisten. Artikel 1 – ZweckZweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch
WeiterlesenFolter und Menschenversuche
Artikel 15 der UN-Behindertenrechtskonvention garantiert die Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Die UN-Behindertenrechtskonventin wiederholt und bekräftigt damit für behinderte Menschen das bereits für Jedermann in Artikel 7 des UN-Zivilpaktes und in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in der UN-Antifolterkonvention festgeschriebene Verbot
WeiterlesenFrauen mit Behinderungen
In Artikel 6 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention wird anerkannt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind. In dieser Bestimmung verdeutlicht macht die UN-Behindertenrechtskonvention, dass Frauen mit Behinderungen aufgrund des Kriteriums der Behinderung und des Kriteriums des Geschlechts mehrfach benachteiligt werden. Die Vorschrift des Artikel 6 der UN-Behindertenrechtskonvention
WeiterlesenFreiheit und Sicherheit der Person
Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der UN-Behindertenrechtskonvention genießen Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt in Artikel 9 des UN-Zivilpaktes und Artikels 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte für jedermann getroffenen Regelungen. Nach Artikel 14 Absatz 1
WeiterlesenFreizügigkeit und Staatsangehörigkeit
Artikel 18 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen – gleichberechtigt mit anderen – auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsortes und auf eine Staatsangehörigkeit an. Artikel 18 Absatz 1 wiederholt und bekräftigt die für Jedermann geltenden Regelungen des Artikels 12 des UN-Zivilpaktes sowie der Artikel
WeiterlesenGebärdensprache
Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit an, einschließlich der Freiheit, sich Informationen und Gedankengut zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Konventionsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit
WeiterlesenGeburtsregister und Namensrecht
Nach Artikel 18 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention sind Kinder mit Behinderungen unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen. Weiterhin haben Kinder mit Behinderungen das Recht auf einen Namen von Geburt an und das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ohne Namen und mit fehlender Eintragung ist eine Person für den
WeiterlesenGesundheitssorge
Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht behinderter Menschen auf den Genuss des erreichbaren Höchstmaßes an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Diese Regelungen wiederholen und bekräftigen die bereits für Jedermann aufgestellten Regelungen des Artikels 12 des UN-Sozialpakts, des Artikels 24 der UN-Kinderrechtskonvention und des Artikels 12 der UN-Frauenrechtskonvention. Im
WeiterlesenGleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Artikel 5 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält das Anerkenntnis, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind, ohne Diskriminierung Anspruch auf den gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. Diese Vorschrift wiederholt und bekräftigt damit die bereits im Internationalen
WeiterlesenHumanitäre Notlagen
Artikel 11 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um in Gefahrensituationen den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für bewaffnete Konflikte und humanitäre Notlagen. Auch im Falle von Naturkatastrophen haben die
WeiterlesenInklusion
In der Behindertenrechtskonvention geht es nicht mehr um die Integration von „Ausgegrenzten“, sondern darum, von vornherein allen Menschen die uneingeschränkte Teilnahme an allen Aktivitäten möglich zu machen.Nicht das von vornherein negative Verständnis von Behinderung soll Normalität sein, sondern ein gemeinsames Leben aller Menschen mit und ohne Behinderungen. Folglich hat sich
WeiterlesenInnerstaatliche Durchführung und Überwachung
Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene auf. Nach Artikel 33 Absatz 1 der Konvention haben bestimmen die Vertragsstaaten eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen im Sinne von Focal Points für die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens. Diese Anlaufstellen sollen
WeiterlesenInternationale Zusammenarbeit
Mit Artikel 32 anerkennen die Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und ihrer Förderung zur Unterstützung einzelstaatlicher Anstrengungen zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention. Die Vertragsstaaten treffen dafür geeignete und wirksame Maßnahmen, sowohl zwischenstaatlich als auch, soweit angebracht, in Partnerschaft mit internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft. Dies gilt
WeiterlesenKinder mit Behinderung
Die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder behandelt die UN-Behindertenrechtskonvention in ihrem Artikel 7, in dem die Konvention anerkennt, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen können. Gleichzeitig verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu gewährleisten. Ähnliches findet sich auch
WeiterlesenKörperliche Unversehrtheit
Artikel 17 der UN-Behindertenrechtskonvention bekräftigt, dass jeder Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit hat. Diese Regelung bezieht sich auf Behandlungen von Menschen mit Behinderungen ohne ihre Einwilligung. Nach den Prinzipien des Übereinkommens darf eine Behandlung ohne Einwilligung nicht allein aufgrund einer
WeiterlesenMeinungsfreiheit und Informationszugang
Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit an, einschließlich der Freiheit, sich Informationen und Gedankengut zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Damit wiederholt und bekräftigt die UN-Behindertenrechtskonvention die entsprechenden Gewährleistungen in Artikel 19 des UN-Zivilpakts und Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der
WeiterlesenPersönliche Mobilität
Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention zielt darauf, die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen mit größtmöglicher Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung sicherzustellen und verpflichtet die Vertragsstaaten mit Blick darauf zu wirksamen Maßnahmen. Beispielhaft zählt Artikel 20 einzelne Maßnahmen auf. So sollen die Vertragsstaaten die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten und mit
WeiterlesenProgressive Realisierung
In Artikel 4 der Behindertenrechtskonvention sind die Verpflichtungen der Vertragsstaaten klar dahin definiert, dass mit der Konvention die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung gewährleistet und gefördert wird. Um das zu erreichen, haben die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu
WeiterlesenRecht auf Leben
Artikel 10 der UN-Behindertenrechtskonvention bekräftigt das angeborene Recht eines jeden Menschen auf Leben. Damit greift die UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 6 des UN-Zivilpakt und Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auf und bekräftigt diese. Ausdrücklich fordert Artikel 10 der UN-Behindertenrechtskonvention seine Unterzeichnerstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den wirksamen
WeiterlesenRechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Artikel 12 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält die Garantie, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden. Die UN-Behindertenrechtskonvention garantiert damit die Rechtsfähigkeit auch von Menschen mit Behinderung. Damit wird ausdrücklich das Recht von Menschen mit Behinderungen anerkannt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
WeiterlesenRehabilitation
Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt die staatliche Pflicht, umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und Rehabilitationsprogramme zu organisieren, zu stärken und zu erweitern, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste. Behinderte Menschen sollen so in die Lage versetzt werden, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit im Sinne von
WeiterlesenSchattenübersetzung
Die offizielle deutschsprachige Übersetzung der Behindertenrechtskonvention ist ein gemeinsames Werk der Staaten Schweiz, Österreich, Liechtenstein und Deutschland. An dieser verbindlichen Version haben einige Betroffenen und ihre Verbände etwas auszusetzen. Bestimmte Übersetzungen geben ihrer Meinung nach nicht die englische Originalfassung der Konvention wieder. Darüber hinaus haben sie sich bei der Abfassung
WeiterlesenSchutz von Ehe und Familie
Artikel 23 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in Fragen der Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaft zu beseitigen. Damit soll gewährleistet sein, dass Menschen mit Behinderungen die in Artikel 23 der
WeiterlesenSoziale Sicherheit
In Artikel 28 Absatz 1 erkennt die UN-Behindertenrechtskonvention das Recht behinderter Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und ihre Familien sowie die staatliche Pflicht zur stetigen Verbesserung der Lebensbedingungen an. Gleichzeitig verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten, zur Verwirklichung dieses Rechts geeignete Schritte zu unternehmen. Diese Regelungen wiederholen und bekräftigen
WeiterlesenStaatenverpflichtungen
Artikel 4 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichten die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundrechte für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Diskriminierungsverbote sind ein Kernbestandteil von Menschenrechtsverträgen und so auch in der UN-Behindertenrechtskonvention. Demgemäß definiert die UN-Behindertenrechtskonvention in ihrem
WeiterlesenStatistik und Datensammlung
Artikel 31 der UN-Behindertenrechtskonvention schreibt den Vertragsstaaten die Sammlung geeigneter Informationen vor, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten. Diese Datensammlung soll es ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung des Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Zweck der Erhebung und Verwendung soll die Beurteilung der Umsetzung der Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention und die Ermittlung der
WeiterlesenTeilhabe am politischen und öffentlichen Leben
In Artikel 29 garantiert die UN-Behindertenrechtskonvention behinderten Menschen die politischen Rechte und die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen beanspruchen zu können. Gleichzeitig beschreibt die Konvention die Pflicht der Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können. Diese Regelung in Artikel 29 der
WeiterlesenTeilnahme am kulturellen Leben
Artikel 30 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzuhaben. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen aus Artikel 15 des UN-Sozialpakts und Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Zur Verwirklichung dieses Rechts sind die Vertragsstaaten zu
WeiterlesenUnabhängige Lebensführung
Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen an, mit den gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Dabei ist unabhängige Lebensführung im Sinne von selbstbestimmter Lebensführung zu verstehen. Gleichzeitig legt die UN-Behindertenrechtskonvention den Staaten die Verpflichtung auf, für die Verwirklichung dieses Rechts und
WeiterlesenZugang zur Justiz
Artikel 13 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten. Ausdrücklich benennt Artikel 13 Absatz 1 dafür verfahrensrechtliche – und das Alter berücksichtigende – Vorkehrungen, um die wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme in allen vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren
WeiterlesenZugänglichkeit
In ihrem Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in
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