Die Behindertenrechtskonvention ist als Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden. Sie ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten, nachdem gemäß der Konvention 20 Staaten das Übereinkommen ratifiziert hatten. Einen Monat zuvor, am 3. April 2008 fand durch Ecuador die 20. Ratifikation statt. Inzwischen ist die Konvention von 182 Staaten ratifiziert worden (Stand 23. Juli 2020). Bemerkenswert ist, dass bei der Erarbeitung der Behindertenrechtskonvention auch die Betroffenen durch Vertretungen beteiligt waren. Schon zu diesem Zeitpunkt hat die Teilhabe bereits begonnen.
Diesen völkerrechtlich bindenden Vertrag unterzeichnete auch die Europäische Union (am 30. März 2007). Nachdem der Rat am 26. November 2009 den Beschluss über die Ratifizierung des Übereinkommens verabschiedet hatte und am 23. Dezember 2010 das Ratifizierungsverfahren durch Hinterlegung der Urkunde beim UN-Generalsekretär in New York abgeschlossen hatte, ist das Übereinkommen am 22. Januar 2011 auch für die Europäische Union in Kraft getreten. Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen ist der allererste Menschenrechtsvertrag, der von der Europäischen Union als Staatenbund und Institution angenommen worden ist. Mit dem Beitritt ist die EU auch im Umfang ihrer Zuständigkeit daran gebunden.
Zu den Staaten, die als erste unterzeichnet haben, zählt auch Deutschland. Die Unterzeichnung fand am 30. März 2007 statt, und mit der Verkündung des Gesetzes zur Ratifikation des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ konnte die Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft treten.
Das Übereinkommen enthält neben der Präambel 50 Artikel. Im allgemeinen Teil (Artikel 1-9) werden Ziel, Definitionen und Grundsätze der Konvention benannt. Darauf folgen im besonderen Teil (Artikel 10–30) die einzeln aufgeführten Menschenrechte. Weiterhin enthält die Konvention Regelungen zur Durchführung und Überwachung (ab Artikel 33).
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