Humanitäre Notlagen

Erdbeben

Artikel 11 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um in Gefahrensituationen den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für bewaffnete Konflikte und humanitäre Notlagen. Auch im Falle von Naturkatastrophen haben die Vertragsstaaten sich zum Schutz und zur Sicherheit von Menschen mit Behinderungen verpflichtet.

Die deutschen innerstaatlichen Regelungen über den Schutz der Bevölkerung im Zivilschutzfall erfassen ohne Unterscheidung Menschen mit wie ohne Behinderung. Insoweit entspricht die bestehende Rechtslage dem Artikel 11 der Behindertenrechtskonvention. Gleiches gilt für den Bereich des Schutzes der Bevölkerung im Katastrophenfall oder bei sonstigen schweren Unglücksfällen, die im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer liegen. So werden in einzelnen Gemeinden schon behindertengerechte Notrufe (rollstuhlgerechte Höhe oder Gehörlosentelefon) eingeführt.

Darüber hinaus legt die Bundesrepublik Deutschland auch international Wert darauf, bei Förderkonzepten die Umsetzung auf die Belange von Menschen mit besonderen Bedürfnissen zuzuschneiden. Egal ob Notfallhilfe oder Entwicklungshilfe, die Richtlinien der Behindertenrechtskonvention werden beachtet und z.B. beim Bau behindertengerechter Notunterkünfte auch umgesetzt.

Artikel 11 – Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Bildquellen:

UN-Behindertenrechtskonvention