Artikel 5 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält das Anerkenntnis, dass
- alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind,
- vom Gesetz gleich zu behandeln sind,
- ohne Diskriminierung Anspruch auf den gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
Diese Vorschrift wiederholt und bekräftigt damit die bereits im Internationalen Menschenrechtskodex enthaltenen entsprechenden Regelungen zum Allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 26 Zivilpakt und Artikel 7 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Artikel 5 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention wiederholt das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Behinderung, das bereits in Artikel 4 Abs. 1 der Konvention verankert ist und verlangt einen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, unabhängig auf welchem Grund sie beruht.
Artikel 5 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten ausdrücklich zu geeigneten Schritten, um angemessene Vorkehrungen mit dem Ziel der Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierungen zu treffen. Bereits nach der Definition von „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ in Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention wird das Versagen von angemessenen Vorkehrungen als eine Form der Diskriminierung gewertet, die nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 4 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention verboten ist.
Nach Artikel 5 Absatz 4 der UN-Behindertenrechtskonvention werden besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, nicht als Diskriminierung angesehen. Diese Regelung ist einer ähnlichen Regelung in der UN-Frauenrechtskonvention nachempfunden, die sich mit Bezug zur Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in Artikel 4 Abs. 1 der UN-Frauenrechtskonvention findet.
Artikel 5 – Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.
In der Bundesrepublik Deutschland dienen eine Reihe von Vorschriften diesem Schutz vor Diskriminierungen, angefangen mit dem grundrechtlichen Schutz in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach u.a. niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Diese Vorschrift bindet in erster Linie die öffentliche Gewalt, entfaltet aber über Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe eine mittelbare Rechtswirkung („Drittwirkung“) auch für das Privatrecht.
Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist es nach § 1 BGG, die Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Das Benachteiligungsverbot wird in § 7 BGG für die Träger öffentlicher Gewalt nochmals ausdrücklich wiederholt und bestätigt.
Nach § 1 SGB IX erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Nach § 33c SGB I darf niemand bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen einer Behinderung benachteiligt werden. Diese Vorschriften setzen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot für den sozialrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Bereich auf der einfachgesetzlichen Ebene um.
Arbeitgeber dürfen nach § 81 Abs. 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Nach § 1 AGG ist es unter anderem Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung im sachlichen Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG) zu verhindern oder zu beseitigen. Insbesondere enthält das Gesetz in § 7 AGG ein arbeitsrechtliches und in § 19 AGG ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot.
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