Vom Weltaktionsprogramm und den Rahmenbestimmungen zur Behindertenrechtskonvention

Neben dem 1982 verabschiedeten „Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen“ und den „Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen“ aus dem Jahr 1993 ist die UN-Behindertenrechtskonvention die dritte Säule der Vereinten Nationen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen.

Das Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen wurde am 3. Dezember 1982 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen (Res. 37/52). Es bietet einen umfassenden politischen Rahmen, um die volle Teilhabe und Gleichbehandlung von behinderten Menschen im gesellschaftlichen Leben zu fördern. Das Weltaktionsprogramm war ein bedeutender Schritt, um sich weltweit vom Ansatz zu lösen, Behinderung nur als Frage der Prävention und Rehabilitation zu begreifen, indem es einen rechtebasierten Ansatz verankerte.

Für die Jahre von 1983 bis 1992 rief die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Dekade der Menschen mit Behinderungen aus und forderte die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, das Weltaktionsprogramm in diesem Zeitraum umzusetzen.

Im Anschluss an die Dekade der Menschen mit Behinderungen nahm die Generalversammlung am 20. Dezember 1993 die Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen an (Res. 48/96). Die Rahmenbestimmungen enthalten behindertenpolitische Empfehlungen für 22 Bereiche mit dem Ziel der vollen Teilhabe von behinderten Menschen an der Gesellschaft. Die Rahmenbestimmungen sehen die Funktion einer Sonderberichterstatterin oder eines Sonderberichterstatters vor, der die Umsetzung der Rahmenbestimmungen in den Mitgliedstaaten beobachtet. Beim Weltaktionsplan und den Rahmenbestimmungen handelt es sich um rechtlich nicht verbindliche Instrumente.

Die rechtlich verbindlichen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen gelten zwar für jeden Menschen, einschließlich der Menschen mit Behinderungen. Eine von den Vereinten Nationen in Auftrag gegebene Studie zeigte jedoch auf, dass die bereits bestehenden Menschenrechtsverträge Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend schützen1. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Vertragsstaaten und die Ausschüsse die besondere Menschenrechtssituation von Menschen mit Behinderungen nur ungenügend berücksichtigen. Bei der innerstaatlichen Umsetzung von Menschenrechtsverträgen würden Menschen mit Behinderungen nicht oder nur in sozial- bzw. gesundheitspolitischen Zusammenhängen berücksichtigt.

Dies war Anlass für die UN-Generalversammlung, Verhandlungen über eine Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen aufzunehmen.

  1. Gerard Quinn/Theresia Degener, Menschenrechte und Behinderungen, 2002[]

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