Barrierefreiheit

Ampel

Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt u.a. das Recht von behinderten Menschen an, sich Informationen und Gedankengut frei zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. In ihrem Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang

  • zur physischen Umwelt,
    • zu Transportmitteln,
    • zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen,
  • sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereit gestellt werden,

zu gewährleisten.

Grundlage für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist damit eine möglichst umfassend barrierefrei gestaltete Umwelt. Die Herstellung umfassender Barrierefreiheit bildet im deutschen Bundesrecht das Kernstück des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).

Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Für die Behörden des Bundes und der Länder, soweit sie Bundesrecht ausführen, wurde die barrierefreie Gestaltung in der Kommunikationshilfenverordnung, der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung und der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) konkretisiert. Die Bestimmungen der Verordnungen werden flankiert von vergleichbaren Regelungen, die die Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen haben.

Barrierefreiheit von öffentlichen Internetangeboten

Um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen die Informationen öffentlicher Internetauftritte und -angebote von Einrichtungen des Bundes grundsätzlich uneingeschränkt nutzen können, wurden die für die Bundesverwaltung anzuwendenden Standards für Angebote im Internet in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV) festgeschrieben.

Diese basieren grundsätzlich auf den international anerkannten Zugangsrichtlinien für Webinhalte (Web Content Accessibility Guidelines). Die BITV konkretisiert damit die Anforderungen für die Darstellung von Webinhalten insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen, aber auch für Menschen mit Lernbehinderung oder motorischen Einschränkungen.

Das Internet und moderne Informations- und Kommunikationstechnologien werden für alle Menschen, nicht nur für Menschen mit Behinderungen, immer bedeutsamer. Es entwickelt sich zu einem zentralen Kommunikationsmittel und eröffnet Nutzerinnen und Nutzern neue Möglichkeiten, in den Genuss von Produkten und Dienstleistungen zu kommen.

Angesichts dessen und der Schnelllebigkeit dieses Mediums sollen über die gesetzliche Verpflichtung der Behörden hinaus zwischen Verbänden behinderter Menschen einerseits und privaten Unternehmen, wie z.B. Anbietern von Internetdiensten, andererseits Zielvereinbarungen über die barrierefreie Gestaltung der Angebote abgeschlossen werden. Da bei der barrierefreien Gestaltung viele Faktoren eine Rolle spielen, bieten Zielvereinbarungen den Beteiligten die Möglichkeit, flexible und verhältnismäßige Lösungen zu treffen, die den Bedürfnissen und konkreten Umständen angepasst sind.

Audiovisuelle Mediendienste

Ergänzend zu den Regelungen des BGG, der Verordnungen und des SGB IX mussten die EU-Mitgliedstaaten bis Ende des Jahres 2009 die im Dezember 2007 in Kraft getretene EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umsetzen, nach der die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Anbieter audiovisueller Mediendienste darin zu bestärken sind, ihre Dienste schrittweise für hör- und sehbehinderte Menschen zugänglich zu machen.

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