Gebärdensprache

Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit an, einschließlich der Freiheit, sich Informationen und Gedankengut zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Konventionsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können. Information ist ein wichtiger Bestandteil von Teilhabe.

Die Verwendung von Gebärdensprache, Braille, ergänzenden oder alternativen Kommunikationsformen soll im Umgang mit Behörden akzeptiert und erleichtert werden.

Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, im Verwaltungsverfahren mit Bundesbehörden in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten hierfür sind von den Behörden zu tragen.

An einem Verwaltungsverfahren beteiligte blinde und sehbehinderte Menschen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente zur Wahrnehmung eigener Rechte in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Zugänglichmachung der Dokumente orientiert sich dabei an den Wahrnehmungsmöglichkeiten der oder des Beteiligten.

Dokumente können u. a. durch Vorlesen, mit Hilfe von Tonträgern, in Brailleschrift, als Großdruck, in elektronischer Form oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Vielfach wird auch für Menschen mit Lernschwirerigkeiten ein Text in sogenannter Leichter Sprache angeboten. Zusätzliche Kosten, die ausschließlich durch die Behinderung begründet werden, sind von den Beteiligten nicht zu erheben.

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