Innerstaatliche Durchführung und Überwachung

Artikel 33 der UN-Behin­derten­rechts­konven­tion stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene auf.

Nach Artikel 33 Absatz 1 der Konvention haben bestimmen die Vertragsstaaten eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen im Sinne von Focal Points für die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens. Diese Anlaufstellen sollen als Ansprechpartner und Kontaktstellen dienen. Weiterhin haben die Vertragsstaaten die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus zu prüfen, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll. Dieses Erfordernis unterstützt in verfahrensmäßiger Hinsicht das Prinzip des Disability Mainstreaming, d. h. die Berücksichtigung der Behinderungsthematik in allen relevanten Politikfeldern.

Artikel 33 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt, dass die Vertragsstaaten auf einzelstaatlicher Ebene eine Struktur unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen, die einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Dabei sollen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte berücksichtigen.

Artikel 33 Absatz 2 der Konvention bezieht sich damit auf die Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen betreffend den Status von innerstaatlichen Einrichtungen zum Schutz und zur Förderung von Menschenrechten vom 20. Dezember 1993 (Res. 48/134). Die Pariser Prinzipien enthalten den internationalen Standard für nationale Institutionen für Menschenrechte, z. B. hinsichtlich der Gründung, des Mandats, der Aufgaben, des Grundsatzes der Unabhängigkeit.

Demgemäß hat die Bundesregierung das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. mit Sitz in Berlin für die Wahrnehmung der Aufgabe nach Artikel 33 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. arbeitet nach den Pariser Prinzipien. Die insbesondere erforderliche Unabhängigkeit wird durch Weisungsfreiheit von Politik und Zivilgesellschaft sowie die pluralistische Besetzung seiner Mitglieder gewährleistet.

Schließlich bestimmt die UN-Behindertenrechtskonvention in Artikel 33 Absatz 3, dass die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, in den Überwachungsprozess einbezogen werden und in vollem Umfang daran teilnehmen.

Artikel 33 – Innerstaatliche Durchführung und Überwachung
(1) Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll.

(2) Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.

(3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.

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